Rn 5

Bei einem Beschl des Amts- oder Landgerichts im ersten Rechtszug, mit dem eine Aussetzung angeordnet oder abgelehnt wird, ist die sofortige Beschwerde nach §§ 252, 567 I Nr 1 statthaft. Bei der sofortigen Beschwerde ist die Form- und Fristvorschrift des § 569 zu beachten. Ergeht nach Ablehnung der Aussetzung ein Endurteil, ist die Beschwerde prozessual überholt und damit gegenstandslos (MüKoZPO/Stackmann § 252 Rz 16).

Uneingeschränkt zu überprüfen ist, ob ein Aussetzungsgrund vorliegt, so zB die Vorgreiflichkeit iRd § 148; nicht überprüft wird die Entscheidungserheblichkeit (BGH MDR 06, 704; BAG NZA 09, 1436 [BAG 26.10.2009 - 3 AZB 24/09]; vgl auch BAG NZA 21, 149 Rz 42 ff zur entspr Anwendung von § 148 bei Verfassungsbeschwerden). Die Ermessensentscheidung ist iÜ nur auf Ermessensfehler zu kontrollieren; eine eigene Ermessensentscheidung durch das Beschwerdegericht darf nicht erfolgen (BGH MDR 06, 704; KG MDR 07, 736 [KG Berlin 10.10.2006 - 8 W 55/06]; NJW-RR 20, 98 [BGH 25.07.2019 - I ZB 82/18] Rn. 39; Hamm BeckRS 12, 02310; Frankf GRUR-RS 21, 18763 Rz 10 –Art 91 GGV; München BeckRS 22, 670 Rz 33 ff; LAG Köln BeckRS 12, 73390 – Ermessensfehler bei Nichtausübung des Ermessens; LAG Düsseldorf BeckRS 12, 72517; LAG Köln 30.8.12 – 12 Ta 197/12§ 149). Nach § 19 S 1 GebrMG kann das Verfahren bis zur Erledigung des anhängigen und vorgreiflichen Löschungsverfahrens ausgesetzt werden; die Verletzungsfrage braucht dabei nicht im Einzelnen geprüft werden (Karlsr GRUR 14, 352).

Die sofortige Beschwerde ist wegen einer vergleichbaren Situation analog § 252 auch statthaft, wenn der Antrag auf Aufhebung der Ablehnung negativ beschieden wird (LAG Sachsen BeckRS 12, 68154).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge