Rn 6
Die Unterbrechung beginnt mit dem Tod des Prozessbevollmächtigten. Sind mehrere RA beauftragt worden, reicht der Tod eines Bevollmächtigten nicht aus (s Rn 5).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen