Rn 3
Hier gilt derselbe Parteibegriff wie bei § 239 (vgl dort Rn 5). § 244 gilt über den Wortlaut hinaus im Anwaltsprozess auch bei einer Partei kraft Amtes, wenn deren Prozessbevollmächtigter verstirbt oder vertretungsunfähig wird (Zö/Greger § 244 Rz 1).
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