Rn 1

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Rechtshängigkeit nicht beseitigt (Celle ZIP 11, 2127). Der Schuldner verliert aber seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis einschließlich der Prozessführungsbefugnis über sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen; an seine Stelle tritt nach § 80 I InsO der Insolvenzverwalter (BGH NJW-RR 13, 1461; BeckRS 20, 23361). Die von dem Schuldner erteilte Prozessvollmacht erlischt nach § 117 InsO. Folgerichtig bestimmt § 240 S 1, dass das Verfahren mit dem Eröffnungsbeschluss unterbrochen wird. Dasselbe gilt nach § 240 S 2, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter nach §§ 21 II 1 Nr 2, 1. Fall, 22 I 1 InsO übergeht, nicht hingegen bei Auferlegung eines Zustimmungsvorbehaltes gem § 21 II 1 Nr. 2, 2, Fall InsO (BGH NJW 16, 645 [BGH 07.01.2016 - I ZB 110/14] Rz 8; NJW-RR 13, 1461; KG NZG 11, 429 [KG Berlin 24.02.2011 - 19 U 83/10]; MüKoZPO/Münch Rz 13). Zweck des § 240 ist, dass dem Insolvenzverwalter genügend Bedenkzeit für die Frage, ob er den Prozess aufnehmen will, eingeräumt werden soll (BAG NJW 22, 3241 Rz 17). Auch die Gläubiger, deren gemeinschaftliche Befriedigung durch das Insolvenzverfahren bezweckt wird, sollen nicht durch laufende Prozesse beeinträchtigt werden. Wegen dieser Zweckrichtungen wird das Verfahren mit der Bestellung eines Insolvenzverwalters auch unterbrochen, wenn dessen Bestellung mit einem allgemeinen Verfügungsverbot gegenüber dem Schuldner und einer Ermächtigung für den vorläufigen Verwalter verbunden ist, Prozesse für den Schuldner zu führen (BGH NJW-RR 13, 1461; vgl a. BFH ZInsO 13, 2217).

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