Rn 7

Grenzscheidungsklagen sind Klagen benachbarter Eigentümer aus § 919 I BGB oder § 920 BGB. Mit Teilungsklagen sind die Klagen auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft der Miteigentümer an einem Grundstück gem §§ 749, 752 bzw §§ 749, 753 I BGB gemeint, nach dem Normzweck nicht aber Klagen auf Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder einer Erbengemeinschaft, zu deren Vermögen auch oder gar nur Grundstückseigentum gehört. Besitzklagen sind – dem Normzweck entsprechend – die sachenrechtlichen Besitzschutzklagen wie zB die aus § 861 oder aus § 862 BGB, nicht aber Klagen auf Besitzverschaffung auf schuldrechtlicher Grundlage wie zB aus Kauf-, Leih-, Leasing- oder Mietverträgen (LG Bonn NJW 58, 1685, 1686).

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