Rn 1

Aus Gründen der Verfahrensökonomie ist das Gericht (nicht allein der Vorsitzende: BGH, 19.7.16, II ZB 3/16, juris Rz 20), das über die nachgeholte Prozesshandlung zu befinden hat, auch zur Nebenentscheidung über die Wiedereinsetzung berufen, bei Einspruch gegen Versäumnisurteil oder Vollstreckungsbescheid also das Gericht, welches das Versäumnisurteil erlassen hat bzw das für das streitige Verfahren zuständige Gericht, bei Rechtsmitteln das Rechtsmittelgericht. Ist der Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist nicht gerechtfertigt, so wird regelmäßig in einem Beschluss das Rechtsmittel verworfen und der Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt.

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