Rn 1

Die Vorschrift stellt zunächst klar, dass es für die Wiedereinsetzung eines Antrags bedarf, eine Bewilligung vAw mithin nicht in Betracht kommt (Ausnahme Abs 2 Hs 2). IÜ werden in Abs 1 die formellen Antragserfordernisse (mit Ausnahme der schon in § 234 geregelten Frist), in Abs 2 die inhaltlichen Anforderungen geregelt.

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