Rn 13

Das Gericht darf sich nicht mit der Feststellung begnügen, dass ein fristgebundener Schriftsatz nicht zu den Akten gelangt ist, denn die Frist ist bereits dann gewahrt, wenn der Schriftsatz rechtzeitig in den Empfangsbereich des Gerichts gelangt ist, also vor Fristablauf in den Briefkasten des Gerichts geworfen wurde. Kann dies festgestellt werden, so ist die Frist gewahrt, auf einen anschließenden – im Einzelfall durchaus möglichen – Verlust im Geschäftsgang kommt es nicht mehr an. Rechtzeitig eingegangen ist ein fristgebundener Schriftsatz auch dann, wenn er in den Abendstunden am Tag des Fristablaufs nicht in einen Nachtbriefkasten, sondern in einen sonstigen Briefkasten des Gerichts eingeworfen wird (vgl BVerfG NJW 91, 2076, 2077 [BVerfG 07.05.1991 - 2 BvR 215/90]); das gleiche gilt für einen Schriftsatz, der bis 24.00 Uhr in ein Postfach des Gerichts eingelegt wird (BGH NJW 86, 2646 [BGH 19.06.1986 - VII ZB 20/85]). Genügt dem Gericht die eidesstattliche Versicherung des RA, er habe den Schriftsatz persönlich am letzten Tag der Frist in den Gerichtsbriefkasten geworfen, nicht zur Wiedereinsetzung, hat es den RA als Zeugen zu vernehmen (BGH NJW-RR 10, 217 [BGH 11.11.2009 - XII ZB 174/08]). Trägt die Partei vor, dass der fristgebundene Schriftsatz rechtzeitig in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen wurde, muss das Gericht Nachforschungen bei der Eingangsstelle vornehmen, ggfs Gelegenheit dazu geben, die Person, die den Schriftsatz eingeworfen haben soll, als Zeugen zu benennen usw. Ähnlich verhält es sich, wenn die Partei geltend macht, ein Schreiben sei rechtzeitig gefaxt, wie aus dem Faxprotokoll auf der Rückseite des Schreibens ersichtlich. In einem solchen Fall sollte auf einen Abgleich mit dem Empfangsprotokoll des Faxgeräts im Gericht gedrängt werden, denn korrespondierende Daten auf Sende- und Empfangsgerät können – insb im Zusammenhang mit Sendeprotokoll, vorgelegtem Original des Faxschreibens und ggf einer eidesstattlichen Versicherung der Hilfskraft – den Beweis für die rechtzeitige Rechtsmitteleinlegung erbringen (Zweibr NJW-RR 02, 355 [OLG Zweibrücken 30.10.2001 - 3 W 246/01]). Der Verlust eines Faxschreibens im gerichtlichen Geschäftsgang berührt die wirksam erfolgte Rechtsmitteleinlegung nicht. Rechtzeitig eingegangen ist ein Faxschreiben iÜ bereits, wenn das Empfangsgerät des Gerichts die Signale bis zum Ablauf des letzten Tages des Frist 24.00 Uhr vollständig empfangen hat, auf den Ausdruck bzw die Dauer des Ausdruckvorgangs kommt es (entgegen der auf den vollständigen Ausdruck abstellenden früheren Rspr) nicht mehr an (BGHZ 167, 214, 219 ff); der Empfang muss mithin vor 0.00 Uhr des Folgetages erfolgt und abgeschlossen sein (BGH NJW 07, 2045 [BGH 08.05.2007 - VI ZB 74/06]).

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