Rn 1

Die Vorschrift stellt den (strengen) Grundsatz auf, dass allein die Fristversäumung dazu führt, dass deren hieran geknüpfte nachteilige Folgen eintreten; es bedarf mithin grds keiner Belehrung, keiner Androhung und auch (sofern nicht besonders gesetzlich angeordnet) keines gegnerischen Antrags. Dies ist insb für die Rechtsmittelfristen von Bedeutung. Im Zivilprozess erfolgt auch im Parteiprozess keine Belehrung oder Androhung, so dass sich auch die nicht anwaltlich vertretene Partei selbst darum kümmern muss, ob, in welcher Form oder unter welchen Voraussetzungen eine Entscheidung mit Rechtmitteln angegriffen werden kann. Dies wird aber dadurch relativiert, dass Berufung und Revision im Zivilprozess ohnehin dem Anwaltszwang unterliegen, was in der Bevölkerung auch weithin bekannt sein dürfte. Von einem Anwalt muss die erforderliche Rechtskenntnis ohne weiteres erwartet werden; dies gilt auch im Fall einer Änderung der Gerichtsorganisation (häufige Fehlerquelle!). Die Gewährung effektiven Rechtschutzes ist durch das Fehlen einer Rechtmittelbelehrung vAw im Zivilprozess nicht in Frage gestellt (vgl BVerfG NJW 95, 3173). Mangelnde Rechtskenntnis der Partei über den Rechtsweg bzw das zulässige Rechtsmittel scheidet daher von vornherein als Wiedereinsetzungsgrund aus.

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