Rn 5

In der Rspr hat sich die – in der Literatur krit hinterfragte (vgl Schack JZ 92, 54), aber mit der Entstehungsgeschichte der Norm im Einklang stehende (Hubig S 145–146) – Auffassung durchgesetzt, dass § 23 völkerrechtskonform in der Weise einschränkend auszulegen ist, dass der Tatbestand um das ungeschriebene Merkmal hinreichenden Inlandsbezuges des Rechtsstreits zu ergänzen ist (BGH NJW 91, 3092 ff; BGH NJW 13, 386 f; BAG DB 98, 2619 f; BAG RIW 13, 803; München Urt v 27.2.19 – 15 U 4039/18, Rz 31 – juris). Dabei ist die Begründung, dass das aus dem Territorialitätsprinzip entwickelte Erfordernis eines einsichtigen Anknüpfungspunktes (›genuine link‹) (vgl dazu: Lange S 152 mwN) des Zuständigkeitstatbestandes diese Auslegung gebietet, dogmatisch am überzeugendsten (München IPrax 93, 237, 239; Lange S 187). Das Merkmal des hinreichenden Inlandsbezugs ist wenig bestimmt und legt daher die Entwicklung von Fallgruppen nahe, in denen typischerweise von hinreichendem Inlandsbezug ausgegangen werden kann (vgl Schlosser IPrax 92, 140). Als solche Fallgruppen haben sich bislang bspw herauskristallisiert: Inlandswohnsitz des Kl (BGH NJW 13, 386 f [BGH 13.12.2012 - III ZR 282/11]; BAG RIW 13, 803, das überdies darauf abstellt, dass der Kl deutscher Staatsbürger ist), Anwendbarkeit deutschen Rechts, tatsächlicher Inlandsschwerpunkt des streitgegenständlichen Sachverhalts, Beweisnähe deutscher Gerichte (zu den vorgenannten Aspekten: Stuttg IPrax 91, 179, 181; LAG Hessen IPrax 01, 461, 463; Lange S 192), Resultieren streitgegenständlicher (Ruhegehalts-)Ansprüche aus einer im Inland durchgeführten Tätigkeit (BGH WM 13, 333 ff), Inlandsbelegenheit des Erfüllungsortes (Schlosser IPrax 92, 140, 142), tatsächlicher Vollzug eines – ggf auch ausländischem materiellen Recht unterliegenden – Dauerschuldverhältnisses (zB Arbeitsverhältnis) im Inland (LAG Köln NZA-RR 02, 40) oder Bestehen eines sonstigen berechtigten Interesse des Kl an einer inländischen Entscheidung (Rostock TranspR 00, 40).

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