Rn 4

§ 23 erfasst alle natürlichen und juristischen Personen, die nach den §§ 13–17 keinen allg Gerichtsstand im Inland haben (MüKoZPO/Patzina § 23 Rz 14). Dabei werden auch ausländische Staaten und deren rechtsfähigen Gebilde erfasst, wofür der – einschränkungslose – Normtext spricht, ohne dass es eine Rolle spielt, dass diese per se keinen Sitz im Inland begründen könnten (Köln Urt v 10.6.15 – I-16 U 147/13 – juris; Schack ZZP 97, 46, 68; Zö/Schultzky § 23 Rz 3; aA Schumann ZZP 93, 408, 439). § 23 kommt nämlich in dogmatischer Hinsicht von vorneherein nicht die Funktion zu, die Gerichtszuständigkeit deutscher Gerichte ggü ausländischen Staaten oder deren rechtsfähigen Gebilden auszuschließen. Dies ist nicht Regelungsgegenstand der internationalen Zuständigkeit, sondern schlicht iRd Bestehens ›Deutscher Gerichtsbarkeit‹ anhand der Staatenimmunität als allg Regel des Völkerrechts (Art 25 GG) zu bestimmen (Lange S 33). Der Gerichtsstand des Vermögens greift allerdings nicht, soweit dessen inländisches Vermögen wegen Vollstreckungsimmunität als Ausdruck der Staatenimmunität der Zwangsvollstreckung nicht unterliegt. Insoweit ist die allg Regel des Völkerrechts zu beachten, wonach die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungstitel, der über ein nicht hoheitliches Verhalten des ausländischen Staates ergangen ist, in dessen Vermögengegenstände ohne seine Zustimmung unzulässig ist, soweit diese dessen hoheitlichen Zwecken dienen. Dies ist grds nach der Rechtsordnung des Gerichtsstaates zu beurteilen, es genügt aber, dass seitens des ausländischen Staats eine entsprechende Zweckbestimmung besteht (BGH Urt v 24.3.16– VII ZR 150/15 – Rz 36 ff – juris).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge