Rn 3

Die Ladungsfrist ist auch im Fall einer Terminsverlegung einzuhalten. Wird nicht der Terminstag, sondern nur die Terminsstunde geändert, soll die Regelung nicht anwendbar sein (Brandbg NJW-RR 98, 500 [OLG Brandenburg 29.07.1997 - 3 U 235/96] betreffend eine Verlegung von 10 auf 14.30 Uhr; MüKoZPO/Stackmann Rz 3). Dies wird allerdings nur bei einer geringfügigen Verschiebung der Terminsstunde anzunehmen sein (Musielak/Voit/Stadler Rz 1). Da § 217 auch der Dispositionsfreiheit der Parteien dient, ist ein Verschieben der Terminsstunde um mehrere Stunden nur bei Einhaltung der Ladungsfrist, Einverständnis der Parteien oder Rügeverzicht möglich. Auch bei verkündeten Terminen (§ 218) ist die Frist des § 217 einzuhalten (aA BGH NJW 64, 658 [BGH 08.01.1964 - VIII ZR 123/62], wie hier Musielak/Voit/Stadler Rz 2; MüKoZPO/Stackmann Rz 2). Dies ergibt sich aus dem Zweck, die Dispositionsfreiheit der Partei zu schützen; allerdings beginnt die Frist ab Verkündung, denn von diesem Zeitpunkt bestand für die Parteien die Möglichkeit der Kenntnisnahme.

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