Rn 6

Berechtigten Wünschen der Prozessbeteiligten (insb bei weiter Anreise von Zeugen oder Prozessbevollmächtigten) sollte iRd Möglichen bei der Terminierung aus Gründen der gerichtlichen Fürsorgepflicht und zwecks Vermeidung von Terminsverlegungen und Vertagungen Rechnung getragen werden. Die Reihenfolge der Terminierung eingehender Sachen unterliegt der richterlichen Unabhängigkeit. Der Richter kann deshalb von ihm als besonders eilbedürftig angesehene Sachen vorziehen, einfache Sachen noch auf einen kurzfristig freiwerdenden Termin legen uä; dabei dürfen aber nicht einzelne Sachen völlig unbearbeitet bleiben oder generell unangemessen weiträumig terminiert werden (zu Möglichkeiten der Dienstaufsicht vgl BGHZ 93, 238, 244). Auch bei starker Arbeitsüberlastung fordert die hM alsbaldige Terminierung, ggf auch lange im Voraus, sog ›Wartelisten‹ werden allgemein als unzulässig angesehen (St/J/Roth Rz 6; Zö/Feskorn Rz 17; Musielak/Voit/Stadler Rz 7). Ob das auch dann gilt, wenn zB die Termine in einem stark überlasteten amtsrichterlichen Dezernat über ein Jahr hinaus im Voraus angesetzt werden müssten, erscheint zweifelhaft (vgl Rostock OLGR 01, 279); bei einem derart ›aus dem Ruder‹ gelaufenen Dezernat dürfte eine Abhilfe durch Dezernatswechsel, Entlastung uä unumgänglich und mit der Forderung, unverzüglich alle Verfahren zu terminieren, einer effektiven Rechtspflege nicht geholfen sein. Sogenannte Sammeltermine sind idR wenig sinnvoll und bei sachgerechter Vorbereitung auch nicht erforderlich (vgl Zö/Feskorn Rz 19).

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