Rn 8

Außerhalb der ZPO sind für bestimmte Sachverhaltskomplexe Sonderregelungen geschaffen worden, die § 21 teils verdrängen, teils ergänzen. Derogiert wird § 21 etwa in Wettbewerbssachen durch § 14 UWG (s. weiter Zö/Schultzky § 21 Rz 3). Ergänzt wurde § 21 zB durch § 48 VVG aF, der bei Klagen gegen Versicherungsunternehmen aus dem Versicherungsverhältnis einen Passivgerichtsstand am Ort der Niederlassung, hilfsweise des Wohnsitzes des Agenten vorsah. Die Norm ist zum 1.1.08 durch § 215 VVG ersetzt worden, der bei Klagen des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung einen Wahlgerichtsstand am Wohnsitz des Kl zur Zeit der Klageerhebung vorsieht. Weitere ergänzende bzw partiell anwendungsvorrangige Bestimmungen, insb für Sachverhalte mit Auslandsberührung, sehen zB § 53 III KWG und Art 31 CMR vor.

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