Rn 6

Die Niederlassung muss dem Betrieb eines Gewerbes dienen, wobei der Gewerbebegriff – weitergehend als derjenige der Gewerbeordnung – sämtliche auf Gewinnerzielung gerichteten Tätigkeiten erfasst, also auch diejenigen der freien und künstlerischen Berufe, zB der Rechtsanwälte (BayObLG Beschl v 20.3.19 – 1 AR 6/19, Rz 9 – juris; Hamm Beschl v 18.2.19 – 32 SA 9/19, Rz 25 – juris; BGH NJW 84, 739, 740 [BGH 27.10.1983 - I ARZ 334/83]). Die in der Literatur befürwortete pauschale Ausklammerung ›öffentlicher Einrichtungen‹ (MüKoZPO/Patzina § 21 Rz 5) lässt sich nach Wortlaut und Normzweck nur bei mit hoheitlicher Aufgabenwahrnehmung betrauten Stellen rechtfertigen, nicht aber bei zum privatrechtlichen Handeln auf der Ebene der Gleichordnung geschaffenen Einrichtungen.

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