Rn 4

Nach § 8 IV Nr 1 GmbHG ist eine GmbH und nach § 37 III Nr 1 AktG eine AG verpflichtet, bei der Anmeldung zum Handelsregister eine inländische Geschäftsanschrift anzugeben (zu den Übergangsfristen vgl § 3 EGGmbH bzw § 18 EGAktG). Die Anschrift muss vollständig angegeben sein (Saarbr NJW-RR 13, 679, 680). Änderungen der Anschrift müssen gem § 31 I HGB zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Zusätzlich können GmbH und AktG im Handelsregister eine andere Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person eintragen lassen. Damit soll die Möglichkeit von Zustellungen unter den eingetragenen Anschriften, die für Dritte jederzeit einsehbar sind, sichergestellt werden. Sanktioniert wird ein Verstoß gegen diese Eintragungspflichten insb durch die Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung gem § 185 Nr 2. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine Zustellung unter einer ohne Ermittlungen dem Gericht oder dem Antragsteller bekannten inländischen Anschrift möglich ist. Entsprechendes gilt für eine ausländische AG mit inländischer Zweigniederlassung und eine SE. Dass eine ausländische Zustellungsanschrift bekannt ist, steht einer öffentlichen Zustellung nicht entgegen (BRDrs 354/07, 123; Saarbr NJW-RR 13, 679, 681 [OLG Saarbrücken 18.12.2012 - 4 U 310/11 - 98]). Bekannt ist die inländische Anschrift nur dann, wenn sie in allen für die Ausführung einer Zustellung erforderlichen Bestandteilen bekannt ist (vgl BRDrs 354/07, 117). Für materiell-rechtliche Erklärungen eröffnet § 15a HGB die entsprechende Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung. Auf Personengesellschaften ist die Vorschrift nicht anwendbar, obwohl auch diese zur Eintragung einer Geschäftsadresse im Handelsregister verpflichtet sind (vgl BRDrs 354/07, 115 und 125). ›Nicht möglich‹ iSv Nr 2 ist die Zustellung auch dann, wenn sie mangels Gewährleistung entsprechender Empfangseinrichtungen unter der angegebenen Adresse erfolglos geblieben ist (Saarbr aaO S 680 mN).

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