Rn 7

Absatz 4 ist geändert und ausführlicher neugefasst.

Zustellungen, deren Erledigung nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist zu erwarten sind (Abs 4 Nr 1) erfolgen auf Ersuchen des Vorsitztenden des Prozessgerichts durch die zuständige deutsche Auslandsvertretutung.

Gleiches gilt für Zustellungen an ausländische Staaten (Abs 4 Nr 2).

Zustellungsersuchen betreffend entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen erfolgen durch die zust deutsche Auslandsvertretung (Abs 4 Nr 3). Anders als nach § 183 I Nr 3 aF ist eine Mitwirkung des Auswärtigen Amtes nicht mehr erforderlich. Es handelt sich um einen rein innerstaatlichen Vorgang innerhalb der deutschen Hoheitssphäre, so dass ein Ersuchen an den ausländischen Staat um Zustellungshilfe nicht erforderlich ist (Zö/Geimer Rz 1d, 77). Für den Nachweis der Zustellung (vgl Abs 5 S 2) gilt das in Rn 4 aE Gesagte.

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