Rn 1
In Ergänzung von § 12 schafft § 18 einen allg Gerichtsstand in Prozessen gegen den Fiskus (zum Begriff Rn 2). Die Vorschrift soll einerseits die Rechtsverfolgung erleichtern; andererseits soll vermieden werden, dass in einer Vielzahl von Gerichtsständen geklagt werden kann, wodurch eine Entlastung der Gerichte erreicht wird (Musielak/Voit/Heinrich Rz 1; St/J/Roth Rz 1).
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