Rn 33

Die Vertretung wird bestimmt durch Art 30 der Landesverfassung, neu gefasst am 2.12.14 (GVOBl 14 S 344). Die danach den Ministern übertragene Vertretungsbefugnis ist teilw weiter übertragen worden, zB für den Justizbereich durch Erlass v 21.8.13, SchlHA 370.

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