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Die Entgegennahme des elektronischen Dokuments erfordert ein vorheriges Tätigwerden der Empfangsperson selbst: Diese muss sich, nachdem sie ein besonderes elektronisches Postfach eingerichtet hat, an diesem jeweils anmelden und kontrollieren, ob dort Eingänge vorhanden sind. Zwar muss – anders als nach der bisherigen Regelung des § 174 III 2 – die Zustimmung nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern es reicht aus, wenn sich diese im Einzelfall aus den konkreten Umständen ergibt. Nach Absatz 4 Satz 2 gilt die Zustimmung als erteilt, wenn der sichere Übermittlungsweg des besonderen elektronischen Postfachs oder Nutzerkontos initiativ durch den Inhaber genutzt wird, um in einem Verfahren ein Schriftstück an das Gericht zu übermitteln. In diesem Fall ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Person in diesem Verfahren auch auf dem ›Rückweg‹ die Zustellung gegen sich auf diesem Übermittlungsweg gelten lassen muss. Im Übrigen muss erkennbar sein, dass die im eigenen Interesse bestehende Sorgfaltspflicht zur regelmäßigen Kontrolle des besonderen elektronischen Postfachs dem Postfachinhaber deutlich vor Augen steht. Daher reicht die Einrichtung eines besonderen elektronischen Postfachs allein regelmäßig nicht aus, um von einer Zustimmung auszugehen. Für juristische Personen, Personengruppen, Organisationen und Vereinigungen, die nicht unter die Regelung des § 173 II 2 fallen, soll außerdem nach Absatz 4 Satz 3 die Möglichkeit bestehen, eine allgemeine Generalzustimmung zur elektronischen Übermittlung zu erteilen. Auf diese Weise können etwa Organisationen oder Unternehmen, die nicht in gleichem Maße schutzbedürftig sind wie natürliche Personen, eine durchgehende Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr erreichen, ohne in jedem Einzelfall erneut einer Übermittlung zustimmen zu müssen. Bei eingehenden Zustellungsersuchen aus dem Ausland, die durch ein deutsches Gericht erledigt werden, muss die Zustimmung des Empfängers für eine elektronische Zustellung an ihn durch das deutsche Rechtshilfegericht geprüft werden. Eine im ausländischen Gerichtsstaat erteilte Zustimmung für eine elektronische Zustellung durch das dortige Prozessgericht alleine genügt für die Annahme einer bestehenden Einwilligung im deutschen Rechtshilfeverfahren nicht, kann aber als Indiz herangezogen werden. Die Zustimmung für eine elektronische Zustellung durch das Rechtshilfegericht kann allerdings auch gegenüber dem ausländischen Gericht abgegeben werden.

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