Rn 11

Hat sich für die Rechtsmittelinstanz bereits ein ProzBev bestellt, ist eine Rechtsmittelschrift gem S 2 an diesen zuzustellen. Hat sich noch kein neuer ProzBev bestellt, ist an den ProzBev des abgeschlossenen Rechtszugs, dessen Entscheidung angefochten wird, zuzustellen (S 1). Er muss noch bestellt sein (beachte hierzu Rn 4). Anderenfalls oder wenn überhaupt kein ProzBev bestellt war und ist, muss an die Partei selbst zugestellt werden (S 3). Ein Dokument ist dem Zustellungsadressaten tatsächlich zugegangen, wenn er es in die Hand bekommt (Anschluss an BFHE 244, 536 = NJW 14, 2524 [BFH 06.05.2014 - GrS 2/13]; NZG 20, 70 [BGH 12.09.2019 - IX ZR 262/18]). Bei Verstoß gegen Abs 2 ist die Zustellung unwirksam, das Rechtsmittel aber nicht unzulässig.

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