Rn 10

An eine RA-Gesellschaft ist wie an eine GmbH nach § 170 zuzustellen (vgl 59c I BRAO). In einer Anwaltssozietät kann an jeden Sozius zugestellt werden (zB BFH, Beschl v 22.9.15 – V B 20/15 Rz 7 mN). Das gilt auch bei einer überörtlichen Sozietät. Die frühere Auffassung, es müsse an einen am Ort des Prozessgerichts ansässigen RA zugestellt werden (KG NJW 94, 3111; Boin MDR 95, 882), kann nach der Änderung des Zulassungsrechts keine Geltung mehr beanspruchen; es ist dann eine Frage der internen Organisation der Kanzlei, das Schriftstück an den sachbearbeitenden RA weiterzuleiten (vgl LG Berlin NJW-RR 03, 428 [LG Berlin 23.09.2002 - 58 S 361/02]; so auch MüKoZPO/Häublein/Müller Rz 4).

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