Rn 4

Ist an eine juristische Person, Behörde oder sonstige parteifähige Vereinigung zuzustellen, gilt zunächst Abs 1, so dass an den gesetzlichen Vertreter zuzustellen ist. Es genügt gem Abs 2 aber auch die Zustellung an den Leiter. Leiter ist, wer dazu bestellt ist, die gesamte Einheit zu leiten und nach außen zu repräsentieren. Prozessführungsbefugnis ist nicht erforderlich. Leiter iSd Abs 2 ist insb der Behördenleiter, nicht aber der Leiter einer Untergliederung des Adressaten (BTDrs 14/4554, 17). Die Anwendung des § 170 II auf eine AG ist bedenklich (Tielmann ZIP 02, 1879). Gibt es mehrere Leiter, genügt die Zustellung an einen von ihnen (Abs 3). Für die Wirksamkeit der Zustellung nach Abs 2 ist es nicht erforderlich, dass die juristische Person oder Dienststelle, für die das Schriftstück bestimmt ist, genannt ist.

 

Rn 5

Bei juristischen Personen des Privatrechts genügt als ladungsfähige Anschrift die Angabe der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift, sofern dort gem § 170 Abs 2 Zustellungen an das Organ als gesetzlichen Vertreter der juristischen Person oder den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter iSv § 171 bewirkt werden können (BGH GRUR 18, 1118).

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