Rn 1

§ 170 gilt auch bei Parteizustellung (§ 191), ebenso bei der Zustellung an einen Streitverkündungsempfänger oder Drittschuldner, nicht aber bei der Zustellung an Zeugen oder Sachverständige (MüKoZPO/Häublein/Müller Rz 1 Fn 2 mwN). In Kindschaftssachen iSd §§ 151 ff FamFG ist auch an ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, zuzustellen (§§ 159 IV, 164 FamFG). Ist ein Beschl nach § 41 I 2 FamFG demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht, kann nicht nach § 170 an den Vertreter dieser Person (zB Betreuer) zugestellt werden (vgl BGH NJW-RR 11, 1011 [BGH 04.05.2011 - XII ZB 632/10]).

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