Rn 11

Durch § 17 III wird den von § 17 erfassten Personen die Möglichkeit eröffnet, neben den Gerichtsständen des Abs 1 und 2 einen weiteren allg Gerichtsstand zu schaffen (BGH NJW 98, 1322 [BGH 13.01.1998 - X ARZ 1298/97]; Zö/Schultzky Rz 13; Musielak/Voit/Heinrich Rz 12; MüKoZPO/Patzina Rz 17; St/J/Roth Rz 17). Dabei spricht man auch von dem Gerichtsstand des Nebensitzes (Zö/Schultzky Rz 13; Musielak/Voit/Heinrich Rz 12). Die Begründung erfolgt durch ›Statut oder in anderer Weise‹. Die Regelung muss also zumindest dem Rang einer Satzung entsprechen (vgl MüKoZPO/Patzina Rz 17; Musielak/Voit/Heinrich Rz 12; St/J/Roth Rz 18). Wegen der Ausgestaltung als allg Gerichtsstand bleibt dem Kl/Ast die Wahlmöglichkeit iRd § 35 erhalten (Zö/Schultzky Rz 13; Musielak/Voit/Heinrich Rz 12; MüKoZPO/Patzina Rz 17; St/J/Roth Rz 17). Zur Begründung eines ausschl Gerichtsstandes durch Satzung vgl § 38.

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