Rn 17

Sofern der Sachverständige sein Gutachten unmittelbar in der Verhandlung erstattet, ist das vollständige Gutachten zu protokollieren. Auch bei der Erläuterung eines zuvor schriftlich eingereichten Gutachtens reicht die floskelhafte Formulierung: ›Der Sachverständige erläutert ausf sein Gutachten. ‹ nicht aus (BGH NJW 01, 3269, 3270). Allerdings kann der Pflicht zur Protokollierung auch dadurch Genüge getan werden, dass die Erläuterungen des Sachverständigen in einem Aktenvermerk, im Tatbestand des Urteils oder in den Entscheidungsgründen hinreichend deutlich aufgezeichnet werden.

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