Rn 15

Zeugen bekunden zunächst im Zusammenhang zur Sache. Erst danach wird die Aussage durch den Vorsitzenden ins Protokoll diktiert. Hierbei wird die Authentizität der Aussage nicht gewährleistet, da der Richter die Aussage auf ihren Kern zurückführt. Richter neigen dazu, sprachliche Unzulänglichkeit zu glätten. Dies birgt die Gefahr, dass der Inhalt der protokollierten Aussage die Persönlichkeit des Zeugen nicht richtig widergibt. Verwickelt sich der Zeuge im Verlauf der Aussage in Widersprüche, so müssen diese Widersprüche in der Chronologie des Protokolls nachvollzogen werden können. Eine wörtliche Protokollierung der Aussage kann nicht erzwungen werden. Sie ist nur durch den Einsatz technischer Aufzeichnungsgeräte zu erreichen, wenn man den abzusehenden Streit darüber, ob das Diktierte dem Wortlaut der Aussage entsprochen hat, vermeiden will. Auch die außersprachlichen Begleitumstände des Aussageverhaltens, etwa nicht aus der Gerichtssituation resultierende Unsicherheit und Nervosität, können im Protokoll festgehalten werden, wenn diese Aspekte Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Aussage zulassen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge