Rn 1

Die mit den Wirkungen des § 249 versehene Aussetzung wird als prozessleitende, in das Ermessen des Gerichts gestellte Maßnahme durch einen vAw zu erlassenden Beschl, dem nach § 128 IV keine mündliche Verhandlung – wohl aber die Gewährung rechtlichen Gehörs – vorangehen muss (BGH MDR 11, 1441), angeordnet. Der Beschl ist in der gebotenen Kürze zu begründen, damit die Ermessensausübung nachvollzogen werden kann. Bei der Ermessensausübung muss das Gericht insb die Gesamtdauer des auszusetzenden Verfahrens sowie die zu prognostizierende Dauer des vorgreiflichen Verfahrens berücksichtigen. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren werden recht hohe Anforderungen an die Begründungstiefe der Ermessensausübung gestellt (LAG Hessen NZA 21, 456). Der Anspruch der Parteien auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes kann insb einer wiederholten Aussetzung entgegenstehen (BVerfG NJW 13, 3432 [BVerfG 05.08.2013 - 1 BvR 2965/10]). Der Beschl muss nach Maßgabe des § 232 eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Die Ablehnung eines Aussetzungsantrags bedarf nicht zwingend eines gesonderten Beschl, sondern kann auch erst in dem Endurt erfolgen. Auch eine Aussetzung eines Teils des Rechtsstreits ist möglich, soweit über den Teil des Rechtsstreits, der nicht ausgesetzt werden soll, durch Teilurteil entschieden werden kann (BGH MDR 21, 1153). In diesen Fällen dürfte es regelmäßig vorzuziehen sein, nach erfolgter Prozesstrennung (§ 145 I) in gesonderten Verfahren über die Ansprüche zu verhandeln.

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