Rn 6

Obwohl sich der Zuständigkeitsstreitwert nach der Verbindung im Regelfall erhöht (Ausnahme bei wirtschaftlicher Identität der Ansprüche; vgl § 5 Rn 4), bleibt die aus den Einzelverfahren resultierende sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts erhalten. Nur dann, wenn den Prozessparteien der Vorwurf gemacht werden kann, durch willkürliche Zerlegung des Prozessstoffes die Zuständigkeit des Amtsgerichts zu erschleichen, kommt nach der Verbindung eine Verweisung an das LG in Betracht. Die Rechtsmittelsumme (§ 511 II 1) wird durch die Verbindung beeinflusst.

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