Rn 21

Auf das Verhältnis zwischen streitiger und freiwilliger Gerichtsbarkeit sind die vorstehenden Rechtsgrundsätze nicht zu übertragen: Innerhalb des eröffneten Zivilrechtswegs erlauben die unterschiedlichen Verfahrensordnungen noch nicht den Schluss, dass dem streitig entscheidenden Gericht die Sachkunde und Fachkompetenz für die Beurteilung eines der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterstehenden Lebenssachverhalts fehlt. Dies zeigt bereits die Gerichtspraxis der Geschäftsverteilung, nach der nicht selten derselbe Spruchkörper zugleich für beide Verfahrensordnungen zuständig ist (so für LwVG: BGHZ 40, 338; jedenfalls für echte Streitsachen, insb für Verfahren nach dem WEG: BGH NJW 80, 2466; für das Verfahren nach § 156 KostO: Stuttg Justiz 96, 20; St/J/Althammer Rz 34; aA Zö/Greger Rz 19b).

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