Rn 5

Duldung meint im konkreten Fall, dass der Besitzer der Sache eine Begutachtung bzw einen Augenschein duldet. In Betracht kommen hier insb unbewegliche Sachen oder Sachen von einer Größe und einem Gewicht, die eine normale Vorlegung unzweckmäßig erscheinen lassen. Die gesetzliche Ausnahme im Falle der Wohnung ist Art 13 GG geschuldet (BGH NJW 13, 2687). Daher werden vom Schutz der Norm nicht nur Wohnungen im umgangssprachlichen Sinn erfasst, sondern auch nicht allgemein zugängliche Nebengebäude und Garagen, also die gesamte räumliche Sphäre einer Person (BGH NJW 13, 2687; NJW-RR 09, 1393 [BGH 17.07.2009 - V ZR 95/08]; Basler/Meßerschmidt NJW 14, 3329).

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