Rn 6

Das Gericht hat nach seinem Ermessen das Bedürfnis für die in § 144 vorgesehenen Ermittlungsmöglichkeiten zu prüfen (BGH MDR 19, 563; MDR 15, 448 [BGH 09.12.2014 - X ZR 13/14]). Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen der Beweisführung iSv Abs 3 iVm den Normen des Augenscheins und des Sachverständigenbeweises vorliegen. Holt das Gericht vAw ein Sachverständigengutachten ein, befreit dies die Parteien nicht von ihrer Darlegungs- und Beweislast (BGH MDR 19, 563 [BGH 27.02.2019 - VIII ZR 255/17]).

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