Rn 3

Die Vorlage wird in der mündlichen Verhandlung durch Beschl des Gerichts, außerhalb der mündlichen Verhandlung durch Verfügung gem § 273 II Nr 1 angeordnet. Die Anordnung ist nicht erzwingbar. Die Anordnung kann ausschließlich ggü einer Partei oder einem Streithelfer erfolgen. Eine Anordnung gegen Dritten ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht möglich. Eine selbstständige Anfechtung der Anordnung wie auch des Unterlassens der Anordnung ist nicht möglich. Es gibt auch keine außerordentliche Beschwerde (LG Göttingen ZInsO 16, 60).

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