Rn 18

Das deutsche Recht geht von der Beweislastverteilung aus und schützt zunächst die nicht beweisbelastete Partei vor Offenbarung (BGH NJW 07, 155 [BGH 26.10.2006 - III ZB 2/06]; 97, 128; 90, 3151 [BGH 11.06.1990 - II ZR 159/89]; 58, 1491 [BGH 26.06.1958 - II ZR 66/57]). Darüber hinaus gibt das deutsche Recht der beweisbelasteten Partei Auskunftsansprüche nach materiellem Recht (s.o. Rn 1) und nunmehr auch prozessuale Möglichkeiten nach §§ 142, 144. Weiter kennt das Gesetz den Ausschluss der Öffentlichkeit (§§ 172 Nr 2, 3, 174 III GVG) und Zeugnisverweigerungsrechte für Dritte, nicht aber für Prozessparteien (§§ 383 I Nr 6, 384 Nr 3). Diese Möglichkeiten haben sich in Einzelfällen als nicht ausreichend erwiesen. Weitergehende Überlegungen verweisen auf § 99 II VwGO und die Rspr des BVerfG (BVerfGE 101, 106 [BVerfG 27.10.1999 - 1 BvR 385/90]; 115, 205) bei hoheitlich geprägten Voraussetzungen. Neuerdings werden Analogien zu Spezialregelungen erwogen (§§ 87c IV, 259 HGB, 17 UWG, 142c PatG, 19a MarkenG, 101 UrhG). Hintergrund ist die Umsetzung der sogenannten Enforcement-RiLi (v 29.4.04, 04/48/EG; vgl Beckhaus Die Bewältigung von Informationsdefiziten 10 S 167 ff; Bahner Geheimnisschutz im Zivilprozess 13 S 100 ff). Gegen eine solche Analogie bestehen Bedenken im Hinblick auf das rechtliche Gehör (Art 103 I GG) sowie die Beteiligungsrechte der Parteien aus §§ 285, 357, 397 und die Grundgedanken der Beweislastverteilung (Baumgärtel/Laumen/Prütting, Grundlagen, 4. Aufl 19, Kap 7).

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