Rn 15

Nach Abs 3 kann das Gericht die Übersetzung einer fremdsprachigen Urkunde anordnen. Die dabei ausdrücklich vorgesehene Ermessensentscheidung erlaubt es dem Gericht, bei Vorhandensein erforderlicher Sprachkenntnisse die Urkunde auch ohne Übersetzung zu verwenden. Das Gesetz sieht nunmehr die Heranziehung eines Übersetzers vor, der nach landesrechtlichen Vorschriften hierzu ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde. Allerdings ist nach dem Ermessen des Gerichts auch nach wie vor eine private Übersetzung möglich. Durch eine Bescheinigung des Übersetzers wird die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung vermutet. Der Beweis des Gegenteils ist allerdings zulässig. Es liegt also wie im Fall des § 292 eine Beweislastregelung vor.

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