Rn 13

Durch Hinweise nach Abs 2 sollen die Parteien vor überraschenden Entscheidungen des Gerichts geschützt werden. Das Verbot der Überraschungsentscheidung besitzt vor dem Hintergrund des Rechts auf rechtliches Gehör besondere – auch verfassungsrechtliche – Bedeutung. Nur wenn die Parteien erkennen können, welche Punkte das Gericht für entscheidend hält, können sie entsprechend vortragen und damit ihr Recht auf rechtliches Gehör effektiv wahrnehmen.

Abs 2 entspricht sachlich § 278 II aF, formt das Verbot der überraschenden Entscheidung aber stärker aus, da die Vorschrift die Hinweispflicht auf rechtliche wie auf tatsächliche Gesichtspunkte bezieht. Sachlich ändert diese Konkretisierung jedoch nichts (Musielak/Voit/Stadler Rz 17).

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