Rn 2

Im Ausgangspunkt obliegt es aufgrund der Dispositionsmaxime und des Beibringungsgrundsatzes den Parteien, den Prozess zu führen (grundlegend Tolani, Parteiherrschaft und Richtermacht 19). Sie müssen die Anträge formulieren, die relevanten Tatsachen vortragen, einschlägige Beweismittel benennen und ggf Einreden erheben. Das Gericht soll durch die materielle Prozessleitung die Parteien bei der Erfüllung dieser Prozessführungslast lediglich unterstützen und ihnen die effektive Nutzung ihrer Rechte ermöglichen. Die materielle Prozessleitung durch das Gericht steht daher nicht in einem Gegensatz zur Dispositionsmaxime und zum Beibringungsgrundsatz, sondern in einem dienenden Verhältnis (St/J/Kern Rz 2). Sie ist keine Durchbrechung des Beibringungsgrundsatzes (Einl Rn 28). § 139 führt auch nicht zu einer ›Kooperationsmaxime‹ (Prütting NJW 80, 361, 362, 364). Das Verhältnis zwischen Richtermacht und Parteifreiheit wurde auch durch die Neufassung der Norm iRd ZPO-RG nicht grds neu definiert (Prütting FS Musielak, 397, 410; Katzenmeier JZ 02, 533, 537). Gerade weil § 139 die Fairness des Verfahrens fördern soll, darf sich der Richter in Ausübung seiner Pflichten aus § 139 keinesfalls auf die Seite der ›schwächeren‹ Partei stellen. Insbesondere erlaubt es die Vorschrift auch in ihrer veränderten Fassung dem Gericht nicht, auf neue Anspruchsmöglichkeiten des Klägers oder noch nicht geltend gemachte Gestaltungsrechte und Einreden des Beklagten hinzuweisen. Das Gericht darf nur Hilfestellung geben, aber nicht selbst im Interesse einer Partei die Initiative ergreifen. Es bleibt auch insoweit strikt zur Neutralität verpflichtet (BGH NJW 04, 164 [BGH 02.10.2003 - V ZB 22/03]), will es sich nicht der Gefahr einer Ablehnung wegen Befangenheit nach § 42 aussetzen. Die Grenze zwischen gebotenem Hinweis und unzulässiger Parteinahme ist nur im Einzelfall zu ziehen (BVerfG MDR 20, 1524 [BVerfG 17.09.2020 - 2 BvR 1605/16]).

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