Rn 5

Die Bezugnahme auf Schriftsätze und Dokumente ist stets insoweit zulässig, als die andere Partei dem nicht widerspricht und das Gericht diese für angemessen hält (Abs 3 S 1). Die Bezugnahme steht dem mündlichen Vortrag gleich (MüKoZPO/Wagner § 137 Rz 7 mwN). Sofern keine der Parteien ihre jeweilige Bezugnahme eingrenzt, wird der gesamte Akteninhalt zum Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung (BGH MDR 81, 1012). Die vorbehaltlose Antragstellung ist Ausdruck der konkludenten Bezugnahme auf den Sachvortrag aus den vorbereitenden Schriftsätzen. Eine pauschale Bezugnahme ersetzt indes nicht den substantiierten Parteivortrag. Dem Gericht darf es nicht überlassen werden, aus umfangreichen Schriftstücken nach seinem Ermessen diejenigen Tatsachen auszuwählen, die geeignet sein könnten, die Klage zu begründen (BGH NJW 56, 1878). Beigezogene Akten werden auch bei einer pauschalen Bezugnahme nur in dem Umfang Prozessstoff, als sie einen von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt betreffen (BGH NJW 94, 3295 [BGH 09.06.1994 - IX ZR 125/93]). In Bezug genommene Unterlagen, die weder Gegenstand noch Anlage eines Schriftstücks gewesen sind, können auch nicht nach Abs 3 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung werden (BGH NJW 95, 1841). Wurde ein Schriftsatz erst kurz vor dem Termin eingereicht, weswegen die Kenntnisnahme durch die andere Partei fraglich erscheint, ist ein entsprechender mündlicher Vortrag erforderlich (aA Deubner JuS 98, 1132). In Massenverfahren mit vielfach ähnlichen oder gleichartigen Sachverhalten kann das Gericht eine Bezugnahme ablehnen und auf den mündlichen Vortrag gem Abs 2 verweisen (Gutdeutsch/Maaß NJW 22, 1567).

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