Rn 6

Das Recht zur persönlichen Anhörung als Ausdruck des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einem Anwaltsprozess haben sowohl die im Termin anwesende Partei, ihr gesetzlicher Vertreter als auch der Streithelfer (iE vgl Stackmann NJW 12, 1249, 1251). Das Recht auf persönliche Anhörung besteht, anders als das Fragerecht nach § 397 I, II, indes nur ›neben dem Anwalt‹. Voraussetzung ist danach dessen Anwesenheit im Prozess (BVerwG NJW 84, 625 [BVerwG 03.08.1983 - BVerwG 9 C 1007.81]).

Abs 4 ist zwingendes Recht (BayVerfGH NJW 61, 1523). Das Gericht kann eine entsprechende Wortmeldung nicht übergehen. Im Falle der Missachtung der Vorgaben aus Abs 2 kann das Gericht jedoch nach § 136 II 1 weiteren Sachvortrag unterbinden (Zö/Greger § 137 Rz 4; MüKoZPO/Wagner § 137 Rz 11). Anders als im Hinblick auf den Sachvortrag des Prozessbevollmächtigten muss jedoch gerade dem Umstand der Sprachgewandtheit der Partei hinreichend Rechnung getragen und deren Anspruch auf rechtliches Gehör berücksichtigt werden. Das Verwenden von Aufzeichnungen ist wie im Parteiprozess ohne weiteres zulässig. Das Übergehen einer Wortmeldung der Partei kann die Versagung rechtlichen Gehörs darstellen, vorausgesetzt, die Partei hat sich erkennbar zu Wort gemeldet und alle prozessualen Rechtsbehelfe gegen die Zurückweisung ihrer Wortmeldung geltend gemacht (BayVerfGH NJW 84, 1026). Die Ausführungen der Partei erlangen va dann Bedeutung, wenn sich der Prozessbevollmächtigte im Laufe des Verhandlungstermins außerstande sieht, zu bestimmten Tatsachen oder Beweisergebnissen ohne die Hilfe seines Mandanten Stellung zu nehmen. Verwertet das Gericht solche Tatsachen oder Beweisergebnisse sodann zum Nachteil der Partei in seiner Entscheidung, ohne ihr vorher gem Abs 4 das Wort zu gestatten oder die Gelegenheit zur entsprechenden Unterrichtung ihres Anwalts zu lassen, damit dieser sich zur Sache äußern kann, ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als verletzt anzusehen (BayVerfGH NJW 61, 1523). Im Falle des Widerspruchs zwischen Anwalts- und Parteivorbringen gilt der Rechtsgedanke des § 85 I 2. Das Recht der Partei auf persönliche Anhörung kann anstelle dieser auch durch den Verkehrsanwalt ausgeübt werden (München NJW 64, 1480; NJW 66, 2070 [OLG München 04.05.1966 - 11 W 1197/65]).

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