Rn 4
Abs 2 ist Ausfluss des Mündlichkeitsgrundsatzes, wonach die Parteien ihre Vorträge in freier Rede zu halten haben. Das bloße Ablesen der Schriftsätze kann demgemäß durch den Vorsitzenden nach § 136 II 1 unterbunden werden, wobei jedoch der Anspruch auf rechtliches Gehör einer uU weniger sprachgewandten Partei entsprechend zu berücksichtigen ist (MüKoZPO/Wagner § 137 Rz 6). Jedenfalls im Hinblick auf das Vorbringen der Naturalpartei ist das Verwenden von Aufzeichnungen nicht als Verstoß gegen die Vorgabe aus Abs 2 zu werten.
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