Rn 5

Wird ein Schriftsatz unmittelbar vor Beginn eines Termins oder im Termin überreicht, so sind die Fristen des § 132 nicht gewahrt, wegen der Grundsätze der Mündlichkeit (§ 128 I) und des rechtlichen Gehörs (Art 103 I GG) kann auf solche Schriftsätze auch nicht Bezug genommen werden (§§ 137 III, 297 II). Damit handelt es sich nach richtiger Ansicht nicht mehr um vorbereitende Schriftsätze iSd §§ 129 ff (Musielak/Voit/Stadler § 132 Rz 4). Es bleibt der Partei freilich unbenommen, den Inhalt des Schriftsatzes mündlich einzuführen. Das Gericht muss je nach seinem Ermessen dem Gegner eine Frist zur Äußerung nach § 283 einräumen, die mündliche Verhandlung nach § 227 vertagen oder (beim Vorliegen der Voraussetzungen) das Vorbringen als verspätet gem § 296 zurückweisen.

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