Rn 4

Ein Verstoß gegen die fristgerechte Einreichung von Schriftsätzen hat dieselben Folgen wie ein solcher gegen § 129. Insbesondere können Angriffs- und Verteidigungsmittel gem §§ 282 II, 296 II zurückgewiesen werden (BGH NJW 82, 1533 [BGH 16.12.1981 - IVa ZR 282/80]). Allein wegen des verspäteten Vorbringens darf der Gegner eine Einlassung nicht verweigern (§ 138 II; BVerfG NJW 89, 795; BGHZ 94, 195, 213) und auch nicht den Vortrag des Prozessgegners einfach bestreiten, denn dies würde gegen seine Pflicht zur Wahrheit nach § 138 I verstoßen. Er muss ggf gem § 283 bei Gericht um eine Frist für die Nachreichung eines Schriftsatzes anfragen. Die verspätete Zustellung des Schriftsatzes an den Gegner steht der gänzlichen Unterlassung der schriftsätzlichen Ankündigung gleich.

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