Rn 3

Die Nutzungspflicht bezieht sich auf alle vorbereitenden Schriftsätze und deren Anlagen sowie auf alle Anträge und Erklärungen des Rechtsanwalts. Will ein Rechtsanwalt einen bereits eingereichten Schriftsatz in korrigierter, verbesserter oder erweiterter Form bei Gericht einreichen, so ist § 130d ebenfalls anzuwenden. Die früher geübte Handlungsweise, direkt zum Termin einen neuen Schriftsatz mitzubringen und dem Gericht und der Gegenseite in Papierform zu übergeben, ist nunmehr durch § 130d ausgeschlossen (aA Hettenbach/Müller NJW 22, 815, die § 130d insoweit teleologisch reduzieren wollen).

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