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Der Zwang zur Nutzung einer Übermittlung elektronischer Dokumente betrifft zunächst alle Rechtsanwälte, Syndikusanwälte, Behörden, juristische Personen des Öffentlichen Rechts sowie deren jeweilige Zusammenschlüsse. Die Pflicht zur elektronischen Übermittlumg gilt auch dann, wenn ein Rechtsanwalt einen Schriftsatz im Verfahren ohne Anwaltszwang übermittelt (LG Düsseldorf AnwBl 22, 689; Frankf NJW 22, 3371 [OLG Frankfurt am Main 27.07.2022 - 26 W 4/22]). Die Pflicht besteht auch bei Rechtsanwälten, die als Insolvenzverwalter tätig sind (so nunmehr auch BGH 24.11.22 – IX ZB 11/22, ZIP 23, 92; AG Hamburg NZI 22, 382; Büttner ZInsO 22, 277; aA Kollbach ZInsO 22, 624). Verfasst ein Rechtsanwalt einen Schriftsatz in eigener Angelegenheit, so ist § 130d ebenfalls anzuwenden (LG Düsseldorf AnwBl 22, 689). Auch beim Auftrag zur Zustellung an den Gerichtsvollzieher ist § 130d anzuwenden (AG Tübingen BeckRS 22, 27829; aA AG Ulm DGVZ 22, 267).

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