Rn 1

Die Norm ist eine zentrale Grundlage für den elektronischen Rechtsverkehr innerhalb der Justiz. Ihre Bedeutung wird bei einem Vergleich mit früheren Regelungen deutlich. Durch Gesetz vom 13.7.01 (BGBl I 1542) ist der ursprüngliche § 130a in das Gesetz eingefügt worden (in Kraft seit 1.8.01). Er erlaubte die Einreichung prozessualer Erklärungen in elektronischer Form, sofern dies durch eine RVO nach § 130a II aF bei dem konkreten Gericht zugelassen war. Die spätere Fassung der Norm (bis 31.12.21) ist durch Gesetz vom 10.10.13 (BGBl I 3786) geschaffen worden und am 1.1.18 in Kraft getreten. Zuletzt ist § 130a geändert worden durch das G zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 5.10.21, BGBl I 4607 mit Wirkung zum 1.1.22. Die Norm gestattet nun die elektronische Einreichung aller Arten von prozessualen Erklärungen generell, sofern die Voraussetzungen der Abs 2–4 erfüllt sind. Der Anwendungsbereich der Norm wird also stark erweitert. Die generelle Erlaubnis beinhaltete zunächst noch keine Verpflichtung zur elektronischen Einreichung. Eine solche Verpflichtung ergibt sich gem § 130d seit 1.1.22. Zusätzlich ist Abs 4 Nr 2 neu gefasst durch G vom 7.7.21 (BGBl I 2363) mWv 1.8.22. Zur Gesamtentwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs vgl § 128a Rn 2.

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