Rn 9

Sind die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt (§ 1626 I, § 1626a I Nr 1 BGB), teilt das Kind den Wohnsitz der Eltern (§ 11 I 1 HS 1 BGB). Haben die Eltern verschiedene Wohnsitze, hat das Kind einen abgeleiteten Doppelwohnsitz (allgM; BGHZ 48, 228, 234 ff; NJW 95, 1224 f; PWW/Prütting § 11 Rz 5; Zö/Schultzky Rz 9; MüKoZPO/Patzina Rz 19), es sei denn die Eltern begründen gemeinsam einen (gewillkürten) alleinigen Wohnsitz des Kindes (BGH NJW-RR 94, 322; MüKoZPO/Patzina Rz 19; s.a. Rn 8). Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil oder auf Dritte ändert hieran grds nichts (vgl Rn 8). Der von beiden Elternteilen abgeleitete Wohnsitz wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Kind erst nach der Trennung der Eltern geboren wird (vgl Karlsr NJW 63, 1252; KG NJW 64, 1577 f [KG Berlin 16.04.1964 - 2 W 564/64]; PWW/Prütting § 11 Rz 5; MüKoZPO/Patzina Rz 19). Allein durch den Eintritt der Volljährigkeit ändert sich der bisherige Wohnsitz nicht (vgl Grüneberg/Ellenberger § 11 Rz 6). Auch durch den Tod eines Elternteils (vgl § 1680 BGB) ändert sich an dem Wohnsitz nichts, bis der verbliebene Elternteil einen Wohnsitz neu begründet (§ 11 S 3 BGB; BayObLG FamRZ 74, 137 f; PWW/Prütting § 11 Rz 8; MüKoZPO/Patzina Rz 22; St/J/Roth Rz 25).

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