Rn 1

Die Norm erleichtert es allen Verfahrensbeteiligten, Anträge zu stellen und Erklärungen abzugeben, also Prozesshandlungen vorzunehmen. Die Ersparnis liegt rein örtlich in der Möglichkeit nach I, die Anträge und Erklärungen bei jedem Amtsgericht in Deutschland abzugeben. Keine Besserstellung ist dabei bzgl der Fristen zu erzielen (II 2). Terminologisch unterscheidet die ZPO zwischen Einreichung als Übermittlung eines schriftlichen Antrags oder einer schriftlichen Erklärung und Anbringung als mündlicher Übermittlung (vgl §§ 496, 691 II).

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