Rn 8

Im Gegensatz zu § 247a StPO sieht die ZPO ausdrücklich vor, dass keine Aufzeichnung der Videokonferenz erfolgt. Dadurch wird der Schutz von Persönlichkeitsrechten gewahrt. Das Verbot der Aufzeichnung ist in der ZPO zwingend und kann auch nicht durch Einverständnis der Beteiligten überwunden werden (aA ThoPu/Reichold § 128a Rz 8). Unabhängig davon wird die Videokonferenz in gleicher Weise protokolliert wie eine mündliche Verhandlung.

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