1. Anordnung.

 

Rn 22

Die Anordnung eines schriftlichen Verfahrens durch das Gericht ergeht im Wege eines ausdrücklichen oder konkludenten Beschlusses, der den abschließenden Zeitpunkt für Schriftsätze alsbald festlegt (Abs 2 S 2). Die Anordnung muss also unverzüglich nach Eingang der letzten Zustimmungserklärung erfolgen. Sie bedarf einer förmlichen Zustellung (§ 329 II 2).

2. Ermessen.

 

Rn 23

Die Entscheidung des Gerichts über ein schriftliches Verfahren liegt im Ermessen des Gerichts. Die Zustimmung der Parteien ist nicht bindend, sondern lediglich eine Ermächtigung für das Gericht. Das Ermessen ist nach dem Normzweck auszuüben.

3. Entscheidung.

 

Rn 24

Bei seiner Ermessensentscheidung über die Anordnung des schriftlichen Verfahrens hat das Gericht das gesamte bisherige mündliche und schriftliche Vorbringen der Parteien zu berücksichtigen (BGH MDR 68, 314).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge