Rn 10

Der Grundsatz der mündlichen Verhandlung nach Abs 1 besagt zunächst, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung keine Entscheidung treffen darf (BAG NJW 96, 1166 [BFH 21.08.1995 - VI R 30/95]; 2749; St/J/Kern Rz 9). Ein Verstoß gegen Abs 1 liegt auch vor, wenn der Beklagtenvertreter, der über den Prozessstoff nicht informiert ist, lediglich Klageabweisung beantragt (Ddorf OLGZ 83, 329; Bambg OLGZ 76, 351). Das Gleiche gilt, wenn das Gericht die Klage im Verfahren nach Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid ungeachtet § 700 IV 2 durch unechtes VU abweist (Nürnbg NJW-RR 96, 58). Auch kann eine erhebliche zeitliche Differenz zwischen mündlicher Verhandlung und Urteilsverkündung zu einem Verstoß gegen Abs 1 führen (Hamm FamRZ 97, 1166; vgl auch BAG NJW 96, 2749).

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